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   FG Saarland, 23.06.1994 - 2 K 146/92   

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FG Saarland, 23.06.1994 - 2 K 146/92 (https://dejure.org/1994,6093)
FG Saarland, Entscheidung vom 23.06.1994 - 2 K 146/92 (https://dejure.org/1994,6093)
FG Saarland, Entscheidung vom 23. Juni 1994 - 2 K 146/92 (https://dejure.org/1994,6093)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • EFG 1995, 148
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.11.1992 - III ZR 77/91

    Haftungsmasse bei Vermögensübernahme

    Auszug aus FG Saarland, 23.06.1994 - 2 K 146/92
    Demzufolge bedurfte es vorliegend nicht der Entscheidung darüber, ob der LKW u.U. nicht schon vor dem 14. November 1991 aus dem Aktivvermögen der Lebensgefährtin des Klägers ausgeschieden war, indem die ...-Bank durch Erlangung des Sicherungseigentums an dem den einzigen Vermögenswert der Lebensgefährtin des Klägers darstellenden LKW möglicherweise schon selbst gegenüber der Lebensgefährtin des Klägers Vermögensübernehmerin im Sinne des § 419 Abs. 1 BGB geworden war (s. dazu z.B. BGH vom 5. November 1992 III ZR 77/91, Betriebs-Berater 1993, 323 m.w. BGH-Nachweisen; Tipke/Kruse, AO /Finanzgerichtsordnung - FGO -, 14. Aufl., Vor § 69 AO Tz. 14).
  • BFH, 18.03.1986 - VII R 146/81

    Zur Haftung nach § 75 Abs. 1 AO 1977 in den Fällen der Überlassung des

    Auszug aus FG Saarland, 23.06.1994 - 2 K 146/92
    aa) Die die Erwerberhaftung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AO auslösende Übereignung eines Unternehmens im ganzen meint nämlich den jeweiligen Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d.h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so daß der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (BFH vom 18. März 1986 VII R 146/81, BStBl. II, 589; vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712; vom 22. September 1992 VII R 73-74/91, BFH/NV 1993, 215).
  • BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für bestimmte Betriebssteuern und

    Auszug aus FG Saarland, 23.06.1994 - 2 K 146/92
    aa) Die die Erwerberhaftung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AO auslösende Übereignung eines Unternehmens im ganzen meint nämlich den jeweiligen Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d.h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so daß der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (BFH vom 18. März 1986 VII R 146/81, BStBl. II, 589; vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712; vom 22. September 1992 VII R 73-74/91, BFH/NV 1993, 215).
  • BFH, 22.09.1992 - VII R 73/91
    Auszug aus FG Saarland, 23.06.1994 - 2 K 146/92
    aa) Die die Erwerberhaftung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AO auslösende Übereignung eines Unternehmens im ganzen meint nämlich den jeweiligen Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d.h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so daß der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (BFH vom 18. März 1986 VII R 146/81, BStBl. II, 589; vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712; vom 22. September 1992 VII R 73-74/91, BFH/NV 1993, 215).
  • BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 85.87

    Vermögensübernahme - Haftung - Gewerbesteuerschuld - Verwaltungsverfahren

    Auszug aus FG Saarland, 23.06.1994 - 2 K 146/92
    "Vermögen" im Sinne des § 419 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dabei das gesamte Aktivvermögen ohne Abzug der Schulden, jedoch abzüglich des Wertes darauf ruhender dinglicher Belastungen, weil das so belastete Vermögen - sofern und solange die dinglichen Belastungen noch valutiert sind - insoweit anderen Gläubigern nicht mehr als Sicherheit dienen kann und es deshalb diesbezüglich eines Schutzes der Gläubiger nicht mehr bedarf (s. Bundesfinanzhof - BFH - vom 5. Februar 1986 I R 78/82, BStBl. II, 504 und - ausdrücklich zu, wie hier, §§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO , 419 Abs. 1 BGB : Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - vom 7. Juli 1989 8 C 85/87, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1990, 590 , beide jeweils unter Bezugnahme auf entsprechende Entscheidungen des Bundesgerichtshof - BGH - ebenso Jauernig/Stürner, BGB , 6. Aufl., § 419 Anm. 2).
  • BFH, 05.02.1986 - I R 78/82

    Vermögensübernahme - GmbH - Veräußerung - Aktivvermögen

    Auszug aus FG Saarland, 23.06.1994 - 2 K 146/92
    "Vermögen" im Sinne des § 419 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dabei das gesamte Aktivvermögen ohne Abzug der Schulden, jedoch abzüglich des Wertes darauf ruhender dinglicher Belastungen, weil das so belastete Vermögen - sofern und solange die dinglichen Belastungen noch valutiert sind - insoweit anderen Gläubigern nicht mehr als Sicherheit dienen kann und es deshalb diesbezüglich eines Schutzes der Gläubiger nicht mehr bedarf (s. Bundesfinanzhof - BFH - vom 5. Februar 1986 I R 78/82, BStBl. II, 504 und - ausdrücklich zu, wie hier, §§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO , 419 Abs. 1 BGB : Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - vom 7. Juli 1989 8 C 85/87, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1990, 590 , beide jeweils unter Bezugnahme auf entsprechende Entscheidungen des Bundesgerichtshof - BGH - ebenso Jauernig/Stürner, BGB , 6. Aufl., § 419 Anm. 2).
  • BFH, 09.07.1985 - VII R 126/80

    Übereignung eines Unternehmens - Voraussetzung für die Übereignung eines lebenden

    Auszug aus FG Saarland, 23.06.1994 - 2 K 146/92
    Vielmehr reicht es aus, daß bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den Erwerber ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens übergegangen ist (BFH vom 26. März 1985 VII R 147/81, BFH/NV 1986, 64 m.w.N.) oder aber ein Zustand geschaffen wird, der wirtschaftlich als Übergang des Unternehmens vom Veräußerer auf den Erwerber anzusehen ist, wofür es bereits ausreicht, wenn durch die Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten der bisherige Unternehmensgegenstand vom Erwerber problemlos fortgeführt werden kann (BFH vom 9. Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65).
  • BFH, 19.01.1988 - VII R 74/85

    Anforderungen an die Übereignung eines Unternehmens

    Auszug aus FG Saarland, 23.06.1994 - 2 K 146/92
    Die Übernahme des LKW zum 14. November 1991 stellt sich damit lediglich als der letzte Teilakt der Unternehmensübereignung des Streitfalles von der Lebensgefährtin des Klägers zu diesem dar (s. dazu BFH vom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479 m.w. BFH-Nachweis).
  • BFH, 26.03.1985 - VII R 147/81

    Anforderungen an Besteuerung bei Übereignung eines Unternehmens im Ganzen

    Auszug aus FG Saarland, 23.06.1994 - 2 K 146/92
    Vielmehr reicht es aus, daß bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den Erwerber ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens übergegangen ist (BFH vom 26. März 1985 VII R 147/81, BFH/NV 1986, 64 m.w.N.) oder aber ein Zustand geschaffen wird, der wirtschaftlich als Übergang des Unternehmens vom Veräußerer auf den Erwerber anzusehen ist, wofür es bereits ausreicht, wenn durch die Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten der bisherige Unternehmensgegenstand vom Erwerber problemlos fortgeführt werden kann (BFH vom 9. Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65).
  • BFH, 23.11.1961 - II 244/60
    Auszug aus FG Saarland, 23.06.1994 - 2 K 146/92
    Zwar reicht für den Übergang eines Transportunternehmens gemeinhin der Erwerb des LKW und der Transportkonzession nicht aus, da für ein solches Unternehmen auch und gerade der Kundenstamm die wesentliche Betriebsgrundlage darstellt (BFH vom 23. November 1961 II 244/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1962, 121; Kühn/Kutter/Hofmann, AO , 15. Aufl., § 75 Anm. 2 b, aa; Tipke/Kruse, aaO., § 75 AO Tz. 6a; Halaczinsky, aaO., § 75 Rz. 7; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO /FGO, 9. Aufl., § 75 Anm. 7).
  • FG Saarland, 04.12.2001 - 1 K 111/00

    Finanzamtliche Zustellung an den Steuerpflichtigen statt an Bevollmächtigten /

    So hat der BFH aus Anlass eines vergleichbar gelagerten Sachverhaltes bereits hervorgehoben, dass der seinerzeit zur Entscheidung stehende LKW erst angeschafft worden sei, als das Unternehmen schon übereignet worden war und die damalige Klägerin deshalb mit der Fortführung des Betriebes bereits begonnen hatte, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen wären, dass das seinerzeitige Unternehmen im Zeitpunkt der Betriebsübereignung ohne die Anschaffung des fraglichen LKW nicht hätte fortgeführt werden können     (s. zu allem Vorstehenden BFH-Urteile vom 26. März 1985 VII R 147/81, BFH/NV 1986, 64; vom 9. Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65 vom 11. Mai 1993 VII R 86/92, BStBl II 1993, 700; BFH-Beschluss vom 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762; FG des Saarlandes, Urteil vom 23. Juni 1994  2 K 146/92, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 148 m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung; Tipke/Kruse, AO-FGO, 16. Aufl., § 75 AO, Tz. 1, 2, 5 und 16).
  • FG Saarland, 13.08.2001 - 1 K 123/00

    Betriebsübernehmerhaftung bei Übernahme eines Mandantenstammes (§ 75 Abs. 1 Sätze

    Dem gemäß verlangt eine die Erwerberhaftung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AO auslösende Unternehmensübereignung den Übergang einer lebenden organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die einem Unternehmenszweck dienen oder zumindest dessen wesentliche Betriebsgrundlagen ausmachen, so dass der Erwerber den jeweiligen Unternehmensgegenstand ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen und damit seine wirtschaftlich Kraft nutzen kann (s. zu allem BFH-Urteile vom 26. März 1985 VII R 147/81, BFH/NV 1986, 64; vom 11. Mai 1993 VII R 86/92, BStBl II 1993, 700; BFH-Beschluss vom 3. Mai 1994 VII B 265/96, BFH/NV 1994, 762; Finanzgericht - FG - des Saarlandes, Urteil vom 23. Juni 1994 2 K 146/92, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 148 m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung; Tipke/Kruse, AO/Finanzgerichtsordnung - FGO -, 16. Aufl., § 75 AO, Tz. 1, 2, 5 und 16).
  • FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 91/00

    Haftung als Betriebsübernehmer (§ 75 AO)

    Dem gemäß ist unter einem "Unternehmen" im Sinne des § 75 AO jede organisatorische Zusammenfassung, die nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet ist, zu verstehen (s. auch FG des Saarlandes, Urteil vom 23. Juni 1994 2 K 146/92, EFG 1995, 148) mit der Folge, dass § 75 AO weniger auf einem reinen Vermögensübernahmeprinzip als vielmehr auf dem Gedanken beruht, dass auf den Erwerber ein lebender Organismus übergeht, dessen wirtschaftliche Kraft die Annahme rechtfertigt, der Erwerber werde Gewinne erwirtschaften oder sonstige Vorteile ziehen und dadurch in die Lage versetzt, die Steuerschulden seines Vorgängers zu begleichen (BFH, BFH/NV 1996, 726; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 1994 12 K 96/91, EFG 1995, 146; Tipke/Kruse a.a.O., § 75 AO Tz. 1 und 16; Mösbauer, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 1995, 481).
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